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Autohaus Bischoff GmbH
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24539 Neumünster
Deutschland

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Versicherungsregister (www.vermittlerregister.info): Register-Nr. D-NPSM-UTLY1-52
Erlaubnis nach §34 d Abs. 1 GewO (Versicherungsvertreter),
Aufsichtsbehörde: Industrie- und Handelskammer zu Kiel, Bergstr. 2, 24103 Kiel

Mitglied der Industrie- und Handelskammer zu Kiel, Bergstr. 2, 24103 Kiel, www.kiel.ihk.de

Berufsbezeichung: Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach §34 d Abs. 1 GewO, Bundesrepublik Deutschland

Berufsrechtliche Regelungen:
§34 d GewO
§§ 59 – 68 WG
VersVermV

Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebene
Homepage www.gesetze-im-internet.de eingesehen werden.

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Boostedter Strasse 368
24539 Neumünster
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Konzept und Realisierung:

The media production.
Michael Gröblbauer
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https://www.themediaproduction.de
Tel.: +49 171- 676 1982
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Creditreform

1. Vorbemerkungen

Creditreform ist ein gemäß Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) registriertes Inkassounternehmen sowie Mitglied im Bundesverband Deutscher lnkasso•Unternehmen e. V. (BDIU). 

Gegenstand dieser Vereinbarung ist der Einzug von Forderungen des Auftraggebers aus Lieferungen und Leistun• gen an Kunden. 

Der Auftraggeber bleibt in jedem einzelnen Einzugsmandat Herr des Verfahrens. Eine Abtretung der Forderungen findet nicht statt. Die Entscheidungen über die im Einzelnen zu ergreifenden Maßnahmen im Rahmen des Inkassos werden entsprechend den nachfolgenden Ausführungen auf Creditreform übertragen. Creditreform übernimmt die kaufmännische Verantwortung für den Forderungseinzug. Creditreform bemüht sich bei allen lnkassomaßnah• men, Kunden des Aufraggebers zu erhalten. Das Ansehen und der Ruf des Auftraggebers werden gewahrt. Soweit in dieser Vereinbarung nichts Anderes geregelt ist, gelten die AGB von Creditreform in der jeweils gültigen Fassung. 

2. Vertragsgegenstand

Der Auftraggeber übergibt Creditreform Forderungen zum Inkasso. Creditreform führt zunächst das Creditreform Mahnverfahren für fällige und im Verzug befindliche Forderungen durch. Endet dieses nicht erfolgreich, so ist Cre• ditreform berechtigt namens und im Auftrag des Auftraggebers das gerichtliche Mahnverfahren durchzuführen. Bei streitigen Verfahren ist Creditreform befugt, Anwälte mit der weiteren gerichtlichen Geltendmachung der For· derungen zu betrauen. Zahlt der Schuldner auch nach Titulierung und Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht bzw. nur teilweise, führt Creditreform das Überwachungsverfahren für den Auftraggeber durch. 

Der Auftraggeber erteilt Creditreform den lnkassoauftrag mit entsprechender Einzugsermächtigung/Geldemp­fangsvollmacht. Creditreform nimmt den Auftrag an. Die zur Erfüllung des Auftrages erforderliche lnkassogeneralvollmacht ist diesem Vertrag als Anlage 1 beigefügt. 

3. Leistungsumfang

3.1 Creditreform 

Creditreform übernimmt sämtliche Beitreibungsmaßnahmen namens und im Auftrag des Auftraggebers. Zum Leis­tungsumfang zählen beispielsweise insbesondere 

➔ Übernahme der Mandate in das lnkassosystem von Creditreform 

➔ Online-Auftragsbestätigung gegenüber dem Auftraggeber 

➔ Führung der gesamten Korrespondenz mit den Schuldnern 

➔ Überprüfung der Bonität der Schuldner über die Creditreform Wirtschaftsdatenbank (Einho- lung Wirtschafts-/Personenauskunft)

➔ Rechtliche Prüfung der Forderung und Beratung 

➔ Adressermittlungen 

➔ Arbeitgeberanfragen

➔ Kontenklärungen

➔ Schriftliches Inkasso 

➔ Telefoninkasso (aktiv, passiv)

➔ Abschluss von Ratenzahlungsverein-

barungen 

➔ Vermittlung von Vergleichen 

➔ Korrespondenz mit den Vertragsanwälten 

➔ Überprüfung des wirtschaftlichen Risikos vor der gerichtlichen Geltendmachung der Forderungen

➔ Durchführung des gerichtlichen Mahn- verfahrens

➔ Beauftragung von Gerichtsvollziehern 

➔ Durchführung von Zwangs- vollstreckungsmaßnahmen 

➔ Sachstandsmitteilungen an den Auftraggeber

➔ Terminüberwachung von Schuldnerzusagen etc. 

Ziel ist dabei die schnellstmögliche und kostengünstigste Realisierung der Forderungen. Maßnahmen werden ergriffen, wenn sie aussichtsreich und wirtschaftlich sinnvoll erscheinen. 

Creditreform ist berechtigt, Ratenzahlungen ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber abzuschließen, soweit die Forde­rung im Creditreform Mahnverfahren (außergerichtlich sowie gerichtlich) maximal innerhalb eines Jahres, im Überwachungsverfahren maximal innerhalb von drei Jahren ausgeglichen werden soll. 

Vergleiche mit dem Schuldner bedürfen der vorherigen Einwilligung des Auftraggebers bzw. sind unter dem Vorbehalt der nachträglichen Zustimmung durch den Auftraggeber mit dem Schuldner zu treffen. Grundsätzlich gilt, dass Ver­gleichsangebote überhaupt nur dann mit dem Schuldner besprochen werden, wenn über diesen Informationen vorliegen, die einen Vergleich rechtfertigen (Eintragungen in die Schuldnerverzeichnisse wie die Abgabe bzw. Nichtabgabe der Vermögensauskunft, das Vorliegen von lnkassomerkmalen bei Creditreform, Sozialhilfebescheid o. ä.) und eine (ge­richtliche) Beitreibung keinen kurzfristigen Erfolg verspricht. 

Sofern aus rechtlicher oder wirtschaftlicher Sicht die Einstellung eines lnkassoverfahrens geboten erscheint, begründet Creditreform diese Entscheidung entsprechend. Der Auftraggeber kann Creditreform jedoch anweisen, weitere Maßnah­men (auf sein Kostenrisiko) einzuleiten. Die daraus entstehenden Kosten werden unabhängig von den vereinbarten lnkassokonditionen dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. 

Creditreform berichtet dem Auftraggeber regelmäßig über den Entwicklungsstand aller lnkassofälle. Form, Inhalt und Zeitpunkt der Berichte werden im Einzelnen von den Vertragsparteien definiert. 

3.1 Auftraggeber 

Der Auftraggeber beauftragt Creditreform mit der Durchführung von lnkassodienstleistungen fälliger Forderungen nach Verzugsbeginn. Der Auftraggeber übergibt Creditreform alle für die Durchführung der lnkassobearbeitung notwendigen Daten und Unterlagen nach Möglichkeit in elektronischer Form. Creditreform bedient alle gängigen Dateiformate. 

Bei versicherten Forderungen ist der Auftraggeber zudem verpflichtet, die Mitgliedsnummer sowie insbesondere die Schaden- bzw. Referenznummer des Kreditversicherers zu melden. 

Der Auftraggeber verpflichtet sich, mit den Schuldnern nach Abgabe der Forderungen an Creditreform nicht weiter zu korrespondieren. Bei dem Auftraggeber eingehende Korrespondenz oder sonstige wichtige Informationen werden, so­weit diese im Zusammenhang mit übergebenen Forderungen stehen, unverzüglich an Creditreform weitergeleitet und erforderlichenfalls mit einer entsprechenden Stellungnahme versehen. Im Bedarfsfall benennt der Auftraggeber Zeugen oder stellt Zeugenaussagen zur Verfügung. Der Auftraggeber ist allerdings befugt, Zahlungen des Schuldners entgegen­zunehmen. Hierüber ist Creditreform unverzüglich zu unterrichten. Derartige Zahlungen werden als durch Creditreform herbeigeführt betrachtet, es sei denn, dass die Zahlungen nachweislich vor Beginn der Mahnaktivitäten von Creditreform erfolgten. 

4. Abrechnung und Kontoführung

Abrechnungen werden dem Auftraggeber bis spätestens zum 10. eines Monats für den vorangegangenen Monat erteilt. Soweit Forderungen realisiert wurden, werden diese so gekennzeichnet, dass dem Auftraggeber eine Zuordnung zu den offenen Posten möglich ist. Creditreform verrechnet eingezogene Gelder mit den Kosten der Beitreibung (Kontokorren­tabrechnung}. Nach der Saldierung verbleibende Guthaben des Auftraggebers zahlt Creditreform auf o. a. Bankverbindung aus bzw. zieht verbleibende Kostenbelastungen von dieser per Lastschrift ein. 

5. Konditionen

5.1 Creditreform Mahnverfahren 

Creditreform erhält im Creditreform Mahnverfahren für seine Tätigkeit bezüglich jeder einzuziehenden Forderung die jeweiligen Vergütungen und Auslagen unter Anwendung von§ 13e RDG entsprechend den zum Zeitpunkt der Beauftra­gung jeweils gültigen Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Auf Wunsch stellt Creditreform dem Auftraggeber eine Übersicht der Vergütung nach dem RVG zur Verfügung. Im Einzelfall kann gegenüber dem Auftraggeber in Abweichung zu den gesetzlichen Gebühren entsprechend RVG eine höhere Vergütung geltend gemacht werden, wenn die Tätigkeit in diesem Einzelfall umfangreich oder schwierig war. Es gilt eine Vergütung gemäß Vergütungsvereinbarung – Anlage 2 – als vereinbart.

Führt Creditreform für den Auftraggeber das gerichtliche Mahnverfahren durch, berechnet Creditreform dem Auftragge­ber für diese Leistung die entsprechende Vergütung gemäߧ 13e RDG. 

Im außergerichtlichen und gerichtlichen Mahnverfahren werden die vom Auftraggeber zu entrichtenden Fremdkosten wie z. B. Ermittlungskosten, Gerichtskosten etc. von Creditreform bis zum Zeitpunkt der Abrechnung verauslagt. 

Die Vergütungen und Auslagen werden unter Beachtung des§ 13e RDG zusätzlich zur Hauptforderung und Nebenforde­rung als Verzugsschaden des Kunden beim Schuldner eingefordert. 

Geldeingänge werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen(§ 367 BGB) zunächst auf Kosten, Zinsen und anschließend auf die Hauptforderung verrechnet. 

Im Falle des Erfolgs und des vollen Ausgleichs der Ansprüche durch den Schuldner erhält der Kunde 100% der Hauptfor­derung. Creditreform erhebt keine Provision auf die ausgeglichene Hauptforderung. Im Erfolgsfall erhält Creditreform zusätzlich als Ausgleich für die verzögerte Erstattung der von Creditreform verauslagten Kosten und Auslagen die beim Kunden angefallenen vorgerichtlichen Mahnspesen und Verzugszinsen. Der Auftraggeber tritt daher die vorgerichtlichen Gläubiger-Mahnspesen und die Verzugszinsen mit Beauftragung als Provision an Creditreform ab. 

Im Nichterfolgsfalle des vorgerichtlichen sowie des nicht streitigen gerichtlichen Mahnverfahrens und des Abschlusses des Verfahrens durch Creditreform schuldet der Auftraggeber lediglich jeweils eine Abschlusspauschale gemäß Vergü­tungsvereinbarung. 

Zahlt der Schuldner weniger als die in dieser Vereinbarung genannten Vergütung und Auslagen, so tritt der Auftraggeber die Differenz bis zur vollen Vergütung inkl. Auslagen an Creditreform an Erfüllungs statt ab. Creditreform nimmt die Ab­tretung an, sofern der Vorgang zur weiteren Bearbeitung bei Creditreform verbleibt. Creditreform ist zudem berechtigt, dem Auftraggeber unter Anrechnung der vom Schuldner gezahlten Vergütungsbestandteile, Mahnspesen und Zinsen eine Pauschalvergütung gemäß Vergütungsvereinbarung zu stellen. 

Im Fall eines streitigen Verfahrens rechnen die Creditreform Vertragsanwälte gemäß RVG ab. Sie sind berechtigt, vor Durchführung des streitigen Verfahrens einen angemessenen Kostenvorschuss anzufordern. Unberührt hiervon bleiben die weiteren Regelungen gemäß Punkt 5 dieses Vertrages (Provisionen}. 

5.2 Creditreform Überwachungsverfahren 

Nach etwaiger Zwangsvollstreckung nicht vollständig realisierte titulierte Forderungen übernimmt Creditreform in das Überwachungsverfahren. Creditreform steht ggü. dem Auftraggeber für die weitere Bearbeitung und jede eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahme die Vergütung gemäß RVG zu. Fremdkosten wie z. B. Gerichtskosten, Gerichtsvollzie­herkosten, Ermittlungskosten etc. werden dem Auftraggeber verauslagt. In Höhe der nicht beim Schuldner realisierten Vergütungsbestandteile und Fremdauslagen tritt der Auftraggeber seinen Verzugsschaden an Creditreform an Erfüllungs statt ab. Creditreform nimmt die Abtretung an. Das Überwachungsverfahren wird ohne monetäres Kostenrisiko für den Gläubiger durchgeführt. Creditreform steht eine Erfolgsprovision in Höhe von 50 % des Geldeingangs nach Abzug der entstandenen Auslagen, abgetretenen Ansprüche und lnkassovergütungen zu. Diese Erfolgsprovision wird auch bei der Realisierung von Teilbeträgen fällig. Die Verrechnung von Teilzahlungen erfolgt gemäߧ 367 BGB. Es gilt eine Vergütung gemäß Vergütungsvereinbarung – Anlage 2 – als vereinbart. 

5.3 Creditreform Auslandsinkasso 

Es gelten die jeweils zum 01.01. eines jeden Jahres festgelegten Konditionen für das Creditreform Mahnverfahren Inter­national. Verauslagte Fremdkosten wie z. B. Anwaltskosten, Gerichtskosten, Vollstreckungskosten, Ermittlungskosten etc. stellt Creditreform dem Auftraggeber in Rechnung. Es gilt eine Vergütung gemäß Vergütungsvereinbarung – Anlage 2 – als vereinbart. 

5.4 Sonstige Regelungen 

Alle unter Punkt 5 dieses Vertrages genannten Konditionen (lnkassovergütungen, Erfolgsprovisionen, Fremdkosten, Ab­schlusspauschalen etc.) verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. 

Die Einschaltung eines Anwalts, der nicht Creditreform Vertragsanwalt ist, im gerichtlichen Mahnverfahren oder im strei­tigen Verfahren ist möglich. Die vorstehend genannten Konditionen zu einer Pauschalvergütung im Nichterfolgsfall finden keine Anwendung. Es werden die vollständigen Vergütungen/Kosten belastet. 

Die Parteien sind sich einig, dass bei Anwendung von§ 288 Abs. 5 S. 3 BGB der Vergütungsanspruch von Creditreform in voller Höhe bestehen bleibt. 

6. Haftung

Creditreform wird den Einzug der Forderungen nach bestem Wissen und Gewissen und mit der Sorgfalt eines ordentli­chen Kaufmannes durchführen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird – auch soweit sie Erfüllungsgehilfen betrifft – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen. Die Haftung ist in jedem Falle begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch bis zu einem Betrag von EUR 250.000,00. 

7. Datensicherung/Aktenverwahrung

Creditreform wird die im Rahmen der Forderungsverwaltung anfallenden Daten EDV-mäßig verarbeiteten und die ge­speicherten Daten nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Datensicherung verwahren. Darüber hinaus wird Creditreform die von dem Auftraggeber übergebenen Daten nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbei­ten und sachgerecht löschen, sobald die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen dies zulassen. 

Die Creditreform Mitarbeiter haben sich ausdrücklich schriftlich zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen und zur Verschwiegenheit verpflichtet. 

8. Schlussbestimmungen

Diese Vereinbarung gilt im Rahmen des Abschlusses einer Mitgliedschaft bei Creditreform. Nach Beendigung der Mit­gliedschaft noch laufende lnkassoverfahren wird Creditreform bis zum Verfahrensabschluss ordnungsgemäß und sachgerecht zu den in dieser Vereinbarung genannten Bedingungen weiterbearbeiten. 

Die lnkassovereinbarung kann bezüglich des Creditreform Mahnverfahrens mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich ge­kündigt werden. Der Auftraggeber schuldet in diesem Fall die bereits entstandenen Vergütungen sowie die Auslagen einschließlich der gestundeten und/oder abgetretenen Vergütungen. 

Die lnkassovereinbarung kann bezüglich des Creditreform Überwachungsverfahrens erstmals zum Ende des zweiten Jah­res nach Aufnahme des Überwachungsverfahrens mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden. Der Auftraggeber schuldet in diesem Fall die entstandenen Vergütungen und Auslagen bis höchstens zu einem Betrag ent­sprechend der im vollen Erfolgsfall erzielbaren Erfolgsprovision sowie bei vorangegangenem Creditreform

Mahnverfahren die diesbezüglich nicht durch Schuldnerzahlungen ausgeglichenen Vergütungen und Auslagen ein­schließlich der gestundeten und/oder abgetretenen Vergütungen von Creditreform und/oder dem Creditreform Vertragsanwalt. 

Sind Maßnahmen von Creditreform in Creditreform Mahn- oder Creditreform Überwachungsverfahren mitursächlich da­für, dass der Schuldner Zahlungen leistet, Ratenzahlungsvereinbarungen abschließt oder Zahlungen ankündigt, hat der Kunde ungeachtet der Kündigung darauf die Erfolgsprovision und die offenen Auslagen zu zahlen. Direktzahlungen ste­hen Zahlungen an Creditreform gleich. Die Erfolgsprovision wird jeweils ermittelt aus den Zahlbeträgen bzw. den zu erwartenden Zahlungen. 

Die Beauftragung eines anderen Anwalts sollte unter dem Gesichtspunkt der optimierten Zusammenarbeit zwischen Cre­ditreform und den Creditreform Vertragsanwälten sowie den dabei realisierten Kostenvorteilen grundsätzlich vermieden werden. 

Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Auf das Erfordernis der Schriftlichkeit kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden. Sollten einzelne Regelungen dieser Vereinbarung gegen gesetzli­che Bestimmungen verstoßen oder aus sonstigem Grund unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung soll eine solche treten, die dem Inhalt der unwirksamen rechtlich wie wirtschaftlich entspricht oder möglichst nahekommt. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Creditreform. 

Gerichtsstand für eventuelle streitige Verfahren aus diesem Vertrag ist für beide Parteien der Gerichtsstand von Creditre­form. 

Streitbeilegungsverfahren

Die Autohaus Bischoff GmbH nimmt nicht am Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem  Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teil. 

 

Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten bereit.

Für direkte Fragen erreichen Sie uns unter den o.a. Kontaktdaten.

 

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